Gibt es eine Abfindung nur bei einer Kündigung durch den Chef? Viele Arbeitnehmer glauben das, aber was passiert eigentlich, wenn man selbst kündigt und eine Abfindung vertraglich zugesagt war?
Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgericht hat diese Frage am 14. Dezember 2023 (Az. 5 Sa 170/22) beantwortet. Diese bedeutende Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig klare Vertragstexte sind, weil die genaue Auslegung im Arbeitsrecht von großer Bedeutung ist.
Der Sachverhalt der Abfindung
In dem Fall aus Thüringen kündigte ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis selbst, weil er in Rente ging. Dieser Mitarbeiter war eine sehr lange Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt.
In seinem Arbeitsvertrag war eine Zusatzvereinbarung enthalten, die eine Mindestabfindung garantierte. Diese sah eine Abfindung vor, falls der Arbeitsplatz durch eine Kündigung oder eine Aufhebung verloren ginge.
Obwohl der Mitarbeiter die Zahlung forderte, lehnte der frühere Arbeitgeber dies ab. Er argumentierte, dass kein Anspruch bei Eigenkündigung bestehe, weil die Abfindung nur für Arbeitgeberkündigungen vorgesehen war. Zudem diene diese Regelung der Mitarbeiterbindung.
Das Urteil des Gerichts
Tatsächlich hat das Gericht die Klage abgewiesen und den Abfindungsanspruch des Mitarbeiters bestätigt. Eine genaue Auslegung des Arbeitsvertrages durch die Richter erfolgte nach § 133 BGB und § 157 BGB.
Bei dieser Auslegung stellten sie fest, dass der Wortlaut der Klausel eindeutig formuliert war und keine Unterscheidung hinsichtlich dessen Voraussetzungen machte. Dies war bemerkenswert, weil andere Klauseln, die beispielsweise Kündigungsfristen betrafen, klar nach dem Kündigenden unterschieden. Eine Begründung für eine Einschränkung fand das Gericht demnach nicht.
Die Abfindung
Da eine einvernehmliche Aufhebung, die oft einen freiwilligen Akt darstellt, ebenfalls zur Abfindung führte, bedeutet der „Verlust des Arbeitsplatzes“ schlichtweg den Wegfall der Tätigkeit, was auch bei einer Eigenkündigung der Fall ist.
Obwohl der Arbeitgeber die Mitarbeiter binden wollte und die Abfindung auch bindend wirkte, konnte der Arbeitgeber keine Hinweise beweisen, dass der Wortlaut anders gemeint war. Folglich blieben andere Meinungen unberücksichtigt, denn der Kläger forderte lediglich seine Rechte, was nicht als Treuwidrigkeit gewertet wurde.
Fazit: Klare Verträge schützen
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da es das Arbeitsrecht prägt und zeigt, dass unklare Abfindungsklauseln teuer werden können.
Deshalb sollten Arbeitnehmer ihre Verträge sehr genau lesen, weil eine Abfindung auch bei Eigenkündigung zustehen kann, sofern der Vertrag dies nicht explizit ausschließt.
Andererseits müssen Arbeitgeber ebenso präzise sein und ihre Klauseln klar formulieren. Denn, falls die Zahlung eingeschränkt werden soll, muss dies eindeutig im Vertrag stehen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, da der Wortlaut stets entscheidend ist.
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