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Warum eine sorgfältige Vorbereitung der Betriebsratswahl entscheidend ist
Bei Betriebsratswahlen kann vieles schiefgehen. Manche Fehler führen dazu, dass die Wahl zwar anfechtbar ist, aber zunächst gültig bleibt. Andere Verstöße sind so gravierend, dass die Wahl von Anfang an nichtig ist. Das Thüringer Landesarbeitsgericht musste sich mit einem besonders krassen Fall beschäftigen.
Der Fall: Eine Telefonliste als Grundlage für die Wahl
Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied am 24. Juni 2020 unter dem Aktenzeichen 4 TaBV 12/19 über einen Fall, bei dem ein Wahlvorstand offensichtlich ungeeignete und unvollständige Informationen unklarer Herkunft in eine Wählerliste übernommen hatte. Konkret ging es um eine im Betrieb kursierende Telefonliste, deren Herkunft und Aktualität völlig unklar waren.
Der Wahlvorstand hatte es versäumt, auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die auf dieser Liste aufgeführten Personen überhaupt im Betrieb beschäftigt waren. Ebenso wenig wurde geprüft, wer nach den gesetzlichen Vorgaben wahlberechtigt und wählbar war. Die Aktualität und Plausibilität der Informationen wurden schlichtweg nicht hinterfragt.
Warum ist die Wählerliste so wichtig?
Die Wählerliste ist das Herzstück jeder Betriebsratswahl. Sie bestimmt, wer seine Stimme abgeben darf und wer sich zur Wahl stellen kann. Wenn hier geschludert wird, steht das gesamte Wahlverfahren auf wackeligen Füßen.
Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln.
Genau das war hier der Fall. Der Wahlvorstand hatte seine grundlegendste Aufgabe nicht erfüllt: eine ordnungsgemäße Wählerliste zu erstellen.
Was hätte der Wahlvorstand tun müssen?
Der Arbeitgeber ist nach der Wahlordnung verpflichtet, dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Wahlvorstand hätte also beim Arbeitgeber nachfragen müssen, welche Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Dann hätte er prüfen müssen, wer davon wahlberechtigt ist.
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Diese Prüfung kann nicht anhand einer zufällig im Betrieb kursierenden Telefonliste erfolgen.
Stellen Sie sich vor: Auf der Telefonliste könnte der Hausmeister stehen, der seit drei Jahren in Rente ist. Gleichzeitig fehlt vielleicht die neue Kollegin aus der Buchhaltung, die erst vor einem halben Jahr angefangen hat. So eine Liste ist völlig ungeeignet als Grundlage für eine demokratische Wahl.
Die Folgen: Nichtigkeit statt Anfechtbarkeit
Normalerweise führen Fehler bei der Betriebsratswahl nur zur Anfechtbarkeit. Das bedeutet, die Wahl bleibt zunächst gültig. Der gewählte Betriebsrat kann seine Arbeit aufnehmen. Erst wenn ein Gericht die Wahl für unwirksam erklärt, endet das Mandat.
Bei einer nichtigen Wahl ist das anders. Der gewählte Betriebsrat war nie wirksam im Amt. Alle seine Beschlüsse sind hinfällig. Das ist der Super-GAU für jeden Betriebsrat.
Im vorliegenden Fall war der Verstoß so gravierend, dass das Gericht die Wahl für nichtig erklärte. Die Begründung: Wenn der Wahlvorstand nicht einmal ansatzweise prüft, wer überhaupt wahlberechtigt ist, kann von einer ordnungsgemäßen Wahl keine Rede mehr sein.
Lehren für die Praxis
Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung der Betriebsratswahl ist. Der Wahlvorstand trägt eine große Verantwortung. Er muss die gesetzlichen Vorgaben genau kennen und einhalten.
Für die Erstellung der Wählerliste bedeutet das konkret: Der Wahlvorstand muss sich vom Arbeitgeber eine aktuelle Liste aller Beschäftigten geben lassen. Diese Liste muss er dann sorgfältig prüfen. Wer ist wahlberechtigt? Wer ist wählbar? Gibt es Besonderheiten zu beachten?
Die Wählerliste muss dann rechtzeitig vor der Wahl ausgelegt werden. Arbeitnehmer können Einspruch einlegen, wenn sie Fehler entdecken. Dieses Verfahren dient dazu, Fehler frühzeitig zu korrigieren.
Warum anwaltliche Begleitung sinnvoll ist
Betriebsratswahlen sind komplex. Die Rechtsprechung zu Wahlfehlern ist umfangreich. Für Laien ist es schwer, alle Fallstricke zu erkennen und zu vermeiden.
Gerade bei größeren Betrieben oder wenn es Besonderheiten gibt, ist die Begleitung durch einen erfahrenen Anwalt sinnvoll. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die typischen Fehlerquellen. Er kann den Wahlvorstand beraten und dafür sorgen, dass die Wahl rechtssicher durchgeführt wird.
Die Kosten für eine anwaltliche Beratung sind überschaubar im Vergleich zu den Folgen einer nichtigen Wahl. Wenn die gesamte Wahl wiederholt werden muss, entstehen erhebliche Kosten und Aufwand. Zudem herrscht in der Zwischenzeit Rechtsunsicherheit im Betrieb.
Fazit
Ein besonders grober und offensichtlicher zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führender Verstoß kann vorliegen, wenn ein Wahlvorstand offensichtlich ungeeignete, unvollständige Informationen unklarer Herkunft in eine Wählerliste übernimmt, ohne den Versuch zu unternehmen, zu prüfen, ob die Personen überhaupt im Betrieb beschäftigt sind.
Dieser Fall des Thüringer Landesarbeitsgerichts ist ein Lehrstück dafür, wie wichtig die sorgfältige Erstellung der Wählerliste ist. Eine im Betrieb kursierende Telefonliste ist keine geeignete Grundlage für eine demokratische Wahl.
Wahlvorstände sollten ihre Aufgabe ernst nehmen und sich im Zweifel professionelle Unterstützung holen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Betriebsratswahl rechtssicher durchgeführt wird und nicht Jahre später für nichtig erklärt werden muss.
